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Tipp 4: Impressum für Rechtssicherheit im Internet

Wer ein wenig durch die Web­sites von Unter­neh­men, Insti­tu­tio­nen, Agen­tu­ren oder Pri­vat­per­so­nen surft und einen vor­sich­ti­gen Blick auf das jewei­lige Impres­sum wirft, wun­dert sich schwer dar­über, dass die Abmahn­welle nicht auch schon die­sen Bereich erreicht hat. Da trifft man auf Unter­neh­mens­web­sites, die kein Impres­sum haben oder es wirk­lich her­vor­ra­gend ver­steckt haben, auf gewerb­li­che Web­sites, die sich auf die Unter­neh­mens­adresse mit Tele­fon und E-​​Mail beschrän­ken und andere, die immer­hin den Weg zur Rechts­si­cher­heit ein­ge­schla­gen haben, aber ihn nicht wirk­lich erreicht haben.

Doch was muss wirk­lich rein? Seit 2002 muss jede gewerb­li­che Web­site eine soge­nannte „Anbie­ter­kenn­zeich­nung“ ent­hal­ten, die sich mit dem Zeitschriften-​​Impressum ver­glei­chen lässt. Laut Tele­dienste­ge­setz muss der Website-​​Betreiber darin bestimmte Anga­ben machen, die sich nach Rechts­form u.ä. Anga­ben rich­ten. Dazu zählen

  • Name und Rechts­form des Unternehmens
  • Adresse mit Straße, Post­leit­zahl und Ort
  • Kom­mui­ka­ti­ons­ka­näle zur Anspra­che via Tele­fon, Fax, E-​​Mail
  • Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter — meist der Geschäfts­füh­rer, bei redak­tio­nel­len Web­sites auch der Ver­ant­wort­li­che im Sinne des Pres­se­rechts (V.i.S.d.P.)
  • Regis­ter­ge­richt und Regis­ter­num­mer bei Unter­neh­men im Handelsregister
  • Umsatzsteuer-​​ID-​​Nummer bei umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Firmen
  • ein Haf­tungs­aus­schluss für Links, soll­ten Links auf andere Web­sites zeigen
  • eine Daten­schutz­er­klä­rung bzgl. der erfass­ten und genutz­ten Daten der Besucher.

Wie gesagt: Dies gilt für gewerb­li­che Web­sites — wie übri­gens auch für gewerb­li­che Blogs. Bei pri­va­ten Web­sites kön­nen die Anga­ben auf Name, Adresse und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­näle beschränkt blei­ben. Nur was ist gewerb­lich und was ist pri­vat? Reicht schon die Schal­tung von Google AdWords, dass aus einer pri­va­ten Web­site eine Web­site mit gewerb­li­chem Inter­esse wird? Kann nicht schon eine viel benutzte pri­vate Web­site auch zum Schau­fens­ter einer Per­son wer­den, die über die­sen Weg ihre beruf­li­chen Leis­tun­gen anbietet?

Schwie­rige Fra­gen, die in den nächs­ten Jah­ren mit Sicher­heit noch krä­fig für Unruhe sor­gen wer­den. Denn schluss­end­lich ent­schei­det immer der indi­vi­du­elle Richter.

Tipp: Ein klasse Hilfs­tool für die Erstel­lung des eige­nen Impress­ums gibt’s beim Webimpressums-​​Assistenten auf http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/.

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Geschrieben von

Kommunikationsberater, Journalist, Autor, Dozent, Reisender, Lebensliebhaber, Trapezartist zwischen Off- und Online-World

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6 Kommentare zu “Tipp 4: Impressum für Rechtssicherheit im Internet”

  1. mac sagt:

    Die Adresse zum Impressum-​​Tool ist falsch.
    Cheers.

  2. Danke Mac! Ich hab den Link eben kor­ri­giert! :D

  3. naja, und ich habe ihn end­gül­tig hübsch gemacht!

  4. Wobei zu emp­feh­len ist, den E-​​Mails auch eine Art Kurzim­pres­sum bei­zu­fü­gen — also zumin­dest Rechts­form und Umsatz­steuer ID. Da gab es wohl auch ne neue Rege­lung…
    Grund des gan­zen Ärgers sind nun­mal die Pres­se­ge­setze der Län­der und die recht schwam­mige Impress­ums­pflicht für — ich glaub es heißt: „perio­di­sche Erzeugnisse“

  5. Voll­kom­men rich­tig — auch der Begriff der perio­di­schen Erzeug­nisse, der sich aber vor allem auch auf E-​​Mail-​​Newsletter u.ä. bezieht!

    Wenn man es genau nimmt und dem Han­dels­ge­setz­buch folgt, sind sogar die fol­gen­den Pflicht­an­ga­ben gerade bei geschäft­li­chen E-​​Mails not­wen­dig:
    Bezeich­nung der Firma mit voll­stän­di­ger Anschrift (nix neues), Sitz der Gesellschaft/​Ort der Nie­der­las­sung, Geschäfts­füh­rer, Regis­ter­ge­richt und Ein­trags­num­mer, Umsatzsteuer-​​ID

    Sehr inter­es­sant fand ich aber auch, dass diese Ände­rung ohne große Beach­tung durch das Geset­zes­ver­fah­ren durch­ge­rutscht ist und plötz­lich am 1. Januar 2007 gül­tig war. Golem und c’t haben dann irgend­wann drü­ber geschrie­ben. Aber erst­mal herrschte große Dun­kel­heit bei den berühm­ten Recher­cheu­ren die­ser Republik .…

Trackbacks/Pingbacks

  1. […] die nicht auf die Erhe­bung und Nut­zung von per­so­nen­ge­bun­de­nen Daten hin­wei­sen, bege­ben sich recht­lich auf dün­nes Eis, denn sie ver­sto­ßen gegen das Tele­me­di­en­ge­setz (§13 Abs. 1 TMG). Und: Die Haf­tung und die […]


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